Namensführung
in Ehe und Lebenspartnerschaft
Möglichkeiten für die Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Erstmaliger Erwerb & Änderungen ab dem 1. Mai 2025
Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Mai 2025 gibt es erweiterte Möglichkeiten zur Namensführung in der Ehe und Lebenspartnerschaft. Ehegatten können bei der Eheschließung eine Erklärung zur Namensführung abgeben – auch eine nachträgliche Bestimmung ist möglich, sofern noch kein Ehename bestimmt wurde. Die nachträgliche Bestimmung ist auch für Lebenspartnerschaften möglich.
Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt das nachfolgende Video:
Ohne Namenserklärung
Ohne eine ausdrückliche Erklärung behalten Ehegatten den Namen, den sie zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt haben.
Gemeinsamer Ehename
Ehepartner können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Dabei kann gewählt werden:
- Der Geburtsname eines Ehepartners
- Der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehepartners
- Ein Doppelname, bestehend aus beiden Namen der Ehepartner
(maximal zwei Bestandteile, mit oder ohne Bindestrich)
Begleitname für Ehepartner
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, kann einen Begleitnamen führen.
Dies kann sein:
- Der eigene Geburtsname oder der aktuell geführte Familienname
- Der neue Name darf maximal aus zwei Bestandteilen bestehen
(mit oder ohne Bindestrich)
Änderung eines bereits vorhandenen Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens der vor dem 1. Mai 2025 bestimmt wurde
Bestehende Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen können nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden:
- Neuer Ehename/ Lebenspartnerschaftsname als Doppelname
(maximal zwei Bestandteile, mit oder ohne Bindestrich)
- Widerruf des bestehenden Ehenamens / Lebenspartnerschaftsnamen
(beide Ehepartner führen wieder ihren früheren Namen)
Wichtig für gemeinsame Kinder
Die Namenswahl in der Ehe kann Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder haben. Mehr dazu hier.