Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungsteuer (City Tax) erhoben?
Gemäß § 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG-BW) können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vorschrift beruht auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (GG).
Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Übernachtungsteuer (City Tax) in der Stadt Heidelberg ist § 9 Absatz 4 KAG-BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax) der Stadt Heidelberg vom 05. Juni 2025 mit Wirkung ab 01. Oktober 2025
Warum wird eine Übernachtungsteuer (City Tax) erhoben?
Die Stadt Heidelberg stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern wie auch den Gästen eine sehr gute Infrastruktur zur Verfügung. Für deren Instandhaltung wie auch Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel einer Übernachtungsteuer (City Tax) in Heidelberg ist es, übernachtende an diesen Kosten zu beteiligen.
Wofür wird die Übernachtungsteuer (City Tax) verwendet?
Die Übernachtungsteuer (City Tax) wird im Haushalt der Stadt Heidelberg vereinnahmt. Steuern sind Geldleistungen ohne eine direkte Gegenleistung. Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Einnahmen.
Stand der Rechtsprechung
Prozentsatz oder Festbetrag des Übernachtungspreises berechnet und von den Gästen beim Check-out bezahlt. Die Übernachtungssteuer dient oft dazu, die Belastung der lokalen Infrastruktur durch den Tourismus zu kompensieren, kulturelle und touristische Einrichtungen zu finanzieren oder allgemein Einnahmen für die lokale Regierung zu generieren.
Tourismusabgabe: Die Tourismusabgabe ist eine breitere Abgabe, die nicht nur auf Übernachtungskosten erhoben wird, sondern oft auch auf verschiedene touristische Dienstleistungen oder Aktivitäten. Dazu können gehören: Eintrittsgebühren für Sehenswürdigkeiten, Veranstaltungen, touristische Aktivitäten wie geführte Touren oder Bootsfahrten, Mietwagen, Souvenirkäufe usw. Im Gegensatz zur Übernachtungsteuer zielt die Tourismusabgabe darauf ab,
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Urteil vom 22.03.2022, dass die örtliche Übernachtungsteuer (City Tax) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierunter fallen auch berufliche Übernachtungen.
Widerspricht die Erhebung einer Übernachtungsteuer (City Tax) dem Datenschutz?
Die Erhebung einer Übernachtungsteuer (City Tax) ist mit den Regelungen zum Datenschutz vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat in zwei Entscheidungen klar festgestellt, dass keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die der Stadt Heidelberg –Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– übermittelten Daten unterliegen zudem den Regelungen zum Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung (AO).
Beherbergungseinrichtung und deren Betreiber
Was ist eine Beherbergungseinrichtung?
Jeder Betrieb, der eine kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, gilt als Beherbergungsbetrieb. Dies können zum Beispiel Zimmer in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, aber auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze oder ähnliche Einrichtungen sein. Außerdem ist zu beachten, dass auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeit der Übernachtungsteuer (City Tax) unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Plattform über die vermietet wird. Auch dann, wenn ein Zimmer im privaten Haushalt über Airbnb vermietet, wird fällt die Übernachtungsteuer an.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient. Als Beherbergung im Sinne der Übernachtungsteuersatzung der Stadt Heidelberg gilt gem. § 2 Abs. 4 nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
Gilt jeder möblierte Wohnraum als Beherbergungseinrichtung?
Grundsätzlich gilt jeder möblierte Wohnraum, der zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Übernachtungsteuersatzung. Gleichfalls gilt möblierter Wohnraum, der gegebenenfalls für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, aber auch über Vermittlungsportale für die kurzfristige Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Beherbergungssteuersatzung.
Was muss ich tun, wenn ich in Heidelberg eine Beherbergungseinrichtung eröffne?
Sobald Sie ein Übernachtungsangebot inserieren – egal über welches Medium, ist die Eröffnung einer Beherbergungseinrichtung bei der Stadt Heidelberg anzuzeigen. Die Anzeige muss vor dem ersten Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses sein. Die Anzeige erfolgt über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Das erforderliche Formular finden Sie unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.
Nach der Anzeige eines Beherbergungsbetriebes erhält der Beherbergungsbetrieb von der Stadtkämmerei – Abteilung Kasse und Steuern ein Buchungszeichen. Dieses Buchungszeichen benötigen Sie zur Identifizierung bei sämtlichen Kontaktaufnahmen mit der Stadtkämmerei – Abteilung Steuern.
Wer innerhalb des Stadtgebiets von Heidelberg eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Übernachtungsteuer zum Entstehungszeitpunkt einzuziehen. Darüber hinaus muss die eingenommene Übernachtungsteuer der Stadt Heidelberg –Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– angemeldet und entrichtet werden.
Ab wann wird besteuert?
Die Übernachtungsteuersatzung tritt zum 01. Oktober 2025 in Kraft. Somit werden alle entgeltlichen privaten sowie beruflichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ab dem 01. Oktober 2025 besteuert. Auf Verlangen der Stadt Heidelberg –Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Beispiel: Aufenthalt vom 25.09.2025 bis 08.10.2025
Dies sind insgesamt 13 Übernachtungen.
Die Übernachtungsteuer greift ab dem 01.10.2025 – somit ist der Aufenthalt vom 01.10.2025 bis 05.10.2025 steuerpflichtig mit 3,50 € pro Gast und Nacht. Vom 06.10.2025 bis zur Abreise am 08.10.2025 ist keine Übernachtungsteuer zu entrichten, da diese längstens für fünf Nächte erhoben wird.
Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand (wie z.B. Personal- und Sachkosten) ersetzt?
Eine Erstattung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die diesem durch die Abgabe der für die Steuer relevanten Erklärungen entstehen, ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.
Was ist bei der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung zu beachten?
Eine Abbuchungsermächtigung kann nur über ein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilt werden. Dieses muss schriftlich vorgelegt werden und kann nicht in Form einer E-Mail entgegengenommen werden. Das erforderliche Formular finden Sie auch unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.
Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu zahlen?
Nein. Der Steuerschuldner (Beherbergungsgast) zahlt pauschal 3,50 € an den Beherbergungsbetrieb. Der Beherbergungsbetrieb als (Steuerentrichtungspflichtiger) führt die Steuer an die Stadt Heidelberg ab. Es ist keine Umsatzsteuer auf den Pauschalbetrag zu erheben. Für den Beherbergungsbetrieb handelt es sich nur um einen durchlaufenden Posten.
Pflichten des Betreibers / der Betreiberin einer Beherbergungseinrichtung
Welche Pflichten muss ich als Betreiber/in einer Beherbergungseinrichtung beachten?
Folgende Pflichten hat der Betreiber / die Betreiberin einer Beherbergungseinrichtung zu erfüllen:
Eröffnung, Änderungen und Aufgabe (z.B. Eröffnung weiterer Standorte, Änderung Betreiber, Abmeldung Betrieb) der Beherbergungseinrichtung sind gem. § 7 Abs. 4 Übernachtungsteuersatzung der Stadt Heidelberg anzuzeigen.
Übernachtungsteuer vom Gast einziehen.
Übernachtungsteuer bei der Stadt Heidelberg –Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– anmelden und entrichten
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß der Satzung
Die hierfür notwendigen Anmeldeformulare sind vollständig auszufüllen. Die erforderlichen Formulare finden Sie auch unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.
Was wird besteuert?
Grundsätzlich ist jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig, soweit nicht eine Ausnahme (Ziffer 3.3 und 3.4) vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird.
Was passiert, wenn ich länger als fünf Tage in demselben Beherbergungsbetrieb zu Gast bin?
Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer in einer Beherbergungseinrichtung werden nur die ersten fünf Tage besteuert. Ab dem sechsten Tag fällt keine Steuer mehr an.
Gibt es Steuerbefreiungen?
Nach § 2 Absatz 5 der Übernachtungsteuersatzung ist die Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von der Übernachtungsteuer (City Tax) befreit.
Beispiel: Ein Aufenthalt ist von 04. – 09.10.2025 gebucht, d.h. grundsätzlich würden hier für fünf Übernachtungen die Übernachtungsteuer (City Tax) je Beherbergungsgast anfallen. Ein gebuchter Beherbergungsgast hat das Geburtsdatum 07.10.2009, d.h. dieser Beherbergungsgast hat ab 07.10.2025 das 16. Lebensjahr vollendet und ist ab diesem Tag übernachtungsteuerpflichtig. Es fallen für diesen Beherbergungsgast dann im Zeitraum 04. – 09.10.2025 insgesamt zwei übernachtungsteuerpflichtige Übernachtungen an.
Erhebungsverfahren
Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?
Der/Die Betreiber/in ist verpflichtet, für jedes Kalendervierteljahr der Stadt Heidelberg –Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag zur Abgabe ist der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Quartals, folglich der 15.04. für das erste Quartal des Jahres, der 15.07. für das zweite Quartal des Jahres, der 15.10. für das dritte Quartal des Jahres und der 15.01. (Folgejahr) für das letzte Quartal des Jahres. Die Steuer ist in der Anmeldung mit dem Steuerformular selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten. Falls ein/e Betreiber/in mehrere Beherbergungsbetriebe in Heidelberg unterhält, ist für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
Wie erfolgt die Steueranmeldung und welche Unterlagen werden benötigt?
Die Steueranmeldung erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Vordruck. Auf diesem ist die Anzahl aller steuerpflichtigen sowie steuerfreien Übernachtungen einzutragen. Um Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, stellen wir auch eine Ausfüllanleitung sowie ein überarbeitetes Steuererklärungsformular mit automatischer Berechnungsfunktion zur Verfügung. Das erforderliche Formular sowie die Ausfüllanleitung finden Sie unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.
Was ist, wenn in einem Quartal / Monat keine Beherbergung stattgefunden hat?
Die Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Quartal eine Steueranmeldung abzugeben. Erfolgt in einem Quartal keine Beherbergung, so ist trotzdem eine „Null-Meldung“ einzureichen. Das erforderliche Formular sowie die Ausfüllanleitung finden Sie unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer.
Wie wird mit Erstattungen verfahren?
Hat der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung bereits abgegeben und kann die Erstattung daher nicht mehr im entsprechenden Anmeldezeitraum berücksichtigen, kann der Erstattungsbetrag im folgenden Abrechnungszeitraum auf die Übernachtungsteuer (City Tax) angerechnet werden.
Steueranmeldung in Papierform oder digital?
Steueranmeldungen sind der Stadt Heidelberg – Kämmereiamt, Abteilung Kasse und Steuern– in Papierform mit Unterschrift oder digital per Mail mit beigefügter Steuererklärung als PDF-Datei, auf der die handschriftliche Unterschrift zu erkennen ist, einzureichen.
Das entsprechende Formular kann unter www.heidelberg.de/uebernachtungsteuer abgerufen werden.
Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind sämtliche für die Steuer relevanten Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen im Original aufzubewahren.
Der/die Betreiber/in ist verpflichtet diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren und nur auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
Buchungen / Rechnungen
Wie hoch ist die Übernachtungsteuer (City Tax)?
Die Übernachtungsteuer (City-Tax) beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 3,50 € gem. § 5 Übernachtungsteuersatzung.
Wie ist die Übernachtungsteuer (City Tax) auf der Rechnung auszuweisen?
Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung auf die weitergegebene Übernachtungsteuer (City Tax) mit Steuersatz und Betrag hinweisen, muss dies aber nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Gast stets der Endpreis für die Übernachtung anzugeben ist.
Wie ist die Übernachtungsteuer (City Tax) in einem Internetportal darzustellen?
Die Übernachtungsteuer (City Tax) muss nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern kann im Gesamtpreis enthalten sein. Sie kann aber auch gesondert ausgewiesen werden (z.B. „zzgl. 3,50 EUR Übernachtungsteuer (City Tax)“).
Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?
Entscheidend sind Aufwendungen für die Möglichkeit der Übernachtung. Wird dem Gast nichts belastet, fällt auch keine Steuer an. Wird bei Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, fällt hierfür die Übernachtungsteuer an.
Was passiert, wenn der Gast die Übernachtungsteuer (City Tax) nicht bezahlen will?
Nach der Übernachtungsteuersatzung der Stadt Heidelberg ist der Übernachtungsgast der Steuerpflichtige. Daher besteht für Ihn eine Steuerpflicht. Die Übernachtungsteuer (City Tax), welche durch den Beherbergungsbetrieb als Steuerentrichtungsgehilfe an die Stadt zu bezahlen ist, ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet. Wenn ein Gast einen Teil seiner Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die auch sonst üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Missachtung der Betreiberpflichten
Kommen Sie Ihren Pflichten als Betreiber/in einer Beherbergungseinrichtung nicht nach, handeln Sie mindestens ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann zur Anzeige gebracht und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Darüber hinaus kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung vorliegen, die strafrechtlich relevant ist.