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Europa-Büro der Stadt Heidelberg
Das Europa-Büro der Stadt Heidelberg hat die Aufgabe, Heidelberger Bürgerinnen und Bürger direkt anzusprechen mit dem Ziel, die vielfältigen Vorzüge der Europäischen Union - sei es auf politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Ebene - aufzuzeigen. mehr dazu

Informationen zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Die derzeit 705 Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten legitimierte Organ der Europäischen Union und die Europawahl als demokratischer Akt somit das den Bürgerinnen und Bürgern eigene Instrument zur unmittelbaren Einflussnahme auf die Unionspolitik. Die Bundesrepublik Deutschland entsendet als größter Mitgliedstaat der Europäischen Union in der laufenden Wahlperiode 96 Abgeordnete ins Europäische Parlament.

Wann wird gewählt?

Wann wird gewählt?

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 9. Juni 2024 bestimmt.

Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten enthalten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem Wahlzeitraum. Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Artikel 8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.

Wie lange dauert die Wahlperiode?

Wie lange dauert die Wahlperiode?

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre. Der Wahlzeitraum soll nach Artikel 11 Absatz 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Sofern es sich als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen.

Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Artikel 10 Absatz 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sein muss (§ 7 EuWG).

Das Wahlsystem

Das Wahlsystem

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Absatz 1, § 8 EuWG). Eine Untergliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben. Bei der Europawahl galt in Deutschland ursprünglich, wie dies von Artikel 3 des Direktwahlaktes zugelassen ist, eine 5%-Sperrklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2011 entschieden, dass eine solche Sperrklausel bei Europawahlen nach deutschem Verfassungsrecht nicht gerechtfertigt und darum nichtig ist. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7.10.2013 hat der Gesetzgeber für die Europawahl eine 3%-Sperrklausel eingeführt. Diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26.2.2014 für nichtig erklärt. Seit der Europawahl 2014 gilt keine Sperrklausel für die Vergabe der 96 deutschen Sitze im Europaparlament.

Wer ist wahlberechtigt?

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte Auslandsdeutsche), sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bunderepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die Auslandsdeutschen müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (230 KB) an ihrem letzten Wohnort in Deutschland stellen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Bei Vorliegen der Wahlrechtsvoraussetzungen werden sie in das Wählerverzeichnis Ihrer letzten Heimatgemeinde eingetragen und erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen an den ausländischen Aufenthaltsort geschickt. Bitte beachten Sie, dass mit dem Versand der Briefwahlunterlagen aus organisatorischen Gründen frühestens Mitte Mai 2024 begonnen werden kann.

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sogenannte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die erstmals in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (163 KB) bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen. Bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.

In Heidelberg wohnhafte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bereits bei zurückliegenden Europawahlen einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg aufgenommen, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (28. April 2024) in Heidelberg mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. Ein erneuter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Alle Antragsformulare und weitere Informationen können ab sofort von der Homepage der Bundeswahlleiterin heruntergeladen oder bei der Wahldienststelle des Bürger- und Ordnungsamtes unter wahldienststelle@heidelberg.de angefordert werden.
 
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der zuletzt in Deutschland gemeldeten Gemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wer kann gewählt werden?

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Ebenfalls wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltage

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wahlvorschläge dürfen in Deutschland von Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sogenannte sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 EuWG). Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren (§ 9 Absatz 2 EuWG).

Wann erhalte ich eine Wahlbenachrichtigung?

Wann erhalte ich eine Wahlbenachrichtigung?

Allen Wahlberechtigten, die für die Europa- und Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024 in das Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg eingetragen sind, wird bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. Aus technischen Gründen kann es vorkommen, dass Wahlbenachrichtigungen an Personen in gemeinsamen Wohnungen zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt werden. Die Stadt Heidelberg bittet daher darum, bis zum 19. Mai 2024 von Anfragen aufgrund nicht zugestellter Wahlbenachrichtigungen abzusehen.
 
Wer bis zu dem vorgenannten Termin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber wahlberechtigt ist, kann sich bei der Wahldienststelle im Bürger- und Ordnungsamt unter der Telefonnummer 58-42220 erkundigen.
 
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber die zugestellte Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht findet, kann auch ohne diese im örtlich zuständigen Wahllokal unter Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises wählen.
 
Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, können daraufhin innerhalb der Einsichtsfrist (Montag, 20. Mai 2024 bis Freitag, 24. Mai 2024 während den Öffnungszeiten (Montag und Freitag 8 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8 bis 16 Uhr, Mittwoch 8 bis 17.30 Uhr) bei der Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Wie können Briefwahlunterlagen beantragt werden?

Wie können Briefwahlunterlagen beantragt werden?

Bitte beachten Sie, dass mit dem Versand und der Ausgabe der Briefwahlunterlagen frühestens am 8. Mai 2024 begonnen werden kann.

Zur Teilnahme an der Briefwahl wird ein sogenannter Wahlschein benötigt.
Wer schnell und unkompliziert seinen Wahlschein beantragen möchte, um die Teilnahme an der Briefwahl sicherzustellen oder wer in einem beliebigen Heidelberger Wahllokal wählen möchte, hat dafür mehrere Antragsformen zur Verfügung.

  • QR-Code mit dem Handy, Smartphone oder Tablet einscannen; es erfolgt eine Weiterleitung direkt zu dem für die eigene Person ausgefüllten Internetwahlscheinantrag.
    Vorteil: Zur Beantragung muss nur noch das Geburtsdatum (und gegebenenfalls eine abweichende Versandanschrift) eingetragen werden.
  • Online-Antrag - hier müssen alle Angaben zur Person wie Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift (gegebenenfalls abweichende Versandanschrift) sowie die Wahlbezirks- und Wählernummer (stehen auf der Wahlbenachrichtigung) angegeben werden.
  • Ausfüllen und Rückgabe des sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindenden Antrages.
  • Per E-Mail wahldienststelle@heidelberg.de unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Adresse und gegebenenfalls der abweichenden Versandanschrift.
  • Durch schriftlichen, ansonsten formlosen Antrag.

Die Briefwahlanträge müssen bis spätestens Freitag, 7. Juni 2024, 18 Uhr, beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg eingehen, um noch bearbeitet werden zu können. Dabei sind jedoch auch die Zustellfristen an den Antragsteller und der Postweg für die Rücksendung des Wahlbriefes zu berücksichtigen.
 
Auch in den Außenstellen der Bürgerämter können Anträge auf Briefwahl nur bis Freitag, 7. Juni 2024 während der individuellen Öffnungszeiten abgegeben werden.
 
Briefwahlunterlagen, die ausgestellt, aber nicht zugegangen sind, können nur bis Samstag, 8. Juni 2024 von 10 bis 12 Uhr durch die Wahldienststelle, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg, ersetzt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung und vorliegender Vollmacht für die Beantragung und die Abholung durch Dritte können bis Sonntag, 9. Juni 2024; 15 Uhr, Briefwahlunterlagen beantragt werden.
 
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr beim Bürgeramt Mitte, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg oder im Briefkasten des Rathauses, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg (Standort: Hauptstraße, Höhe Kornmarkt), eingehen, werden nicht mit ausgezählt.
 
Fragen zum Antragsverfahren beantwortet die Wahldienststelle der Stadt Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 43, 69115 Heidelberg telefonisch unter 06221 5842220 oder per Mail unter Wahldienststelle@Heidelberg.de.

Wie viele Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Wie viele Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme zu vergeben.

Was ist bei Umzug zu beachten?

Was ist bei Umzug zu beachten?

Wer für die jeweils anstehende Wahl wahlberechtigt ist, kann nur im Wahlraum desjenigen Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Der Wahlraum ist auf der Wahlbenachrichtigung angegeben, die allen Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt wird.
Wahlberechtigte, die sich innerhalb Heidelbergs nach dem 19. Mai 2024 in einen anderen Wahlbezirk der Stadt umgemeldet haben, bleiben weiterhin im Wählerverzeichnis ihres alten Wohnbezirks eingetragen. Sie können also zunächst nur dort unter Vorlage ihrer Wahlbenachrichtigung oder eines Personalausweises/Passes wählen. Wer in einem anderen Wahlraum wählen will, benötigt dazu einen Wahlschein. Dieser kann in der Wahldienststelle oder bei den Bürgerämtern voraussichtlich ab dem 8. Mai 2024 beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 7. Juni 2024; die Wahldienststelle in der Kurfürsten-Anlage 43 hat an diesem Tag bis 18 Uhr geöffnet. In der Wahldienststelle und in allen Bürgerämtern kann auch direkt per Briefwahl gewählt werden. Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins beziehungsweise von Briefwahlunterlagen können mittels QR-Code oder per online-Antrag über beantragt werden.

Informationen für Menschen mit Behinderungen

Informationen für Menschen mit Behinderungen

An der Europawahl sollen alle Wahlberechtigten gleichberechtigt teilnehmen können. Folgende Informationen rund um die Wahl sind für Menschen mit Behinderungen wichtig:

  • Stimmzettelschablonen für sehbehinderte und blinde Menschen:
    Sehbehinderte und blinden Menschen können mit Hilfe einer sogenannten Stimmzettelschablone und einer Audio-CD ihr Votum selbstbestimmt und barrierefrei abgeben. Kostenlose Stimmzettelschablonen und Hörinformationen zur Europawahl können bei der Geschäftsstelle des Badischen Blinden- und Sehbehindertenvereins angefordert werden:
    Badischer Blinden- und Sehbehindertenverein V.m.K., Augartenstraße 55, 68165 Mannheim, Telefon 0621 402031, E-Mail: info@bbsvvmk.de.
    Allen Empfängern von Blindenhilfe schickt die Stadt Heidelberg die Schablone direkt und kostenfrei zu.
  • Rollstuhlgerechte Wahllokale:
    Der Großteil der Wahllokale ist für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe zugänglich (siehe Rubrik Wahllokale in Heidelberg). Menschen, die in einem barrierefreien Wahlraum wählen möchten, ohne dort wahlberechtigt zu sein, müssen zuvor einen Wahlschein beim Bürgeramt beantragen. Mit diesem Wahlschein können sie in jedem beliebigen Wahllokal wählen.
    Neben der Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen online zu beantragen, haben Sie auch die Möglichkeit in jedem Bürgeramt während der Öffnungszeiten unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder Ihres Ausweises die Unterlagen zu beantragen.
    Die Wahllokale sind am Wahlsonntag, 9. Juni 2024 von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wer sein Wahllokal nicht kennt, kann dies unter der Telefonnummer 06221 58-42220 erfragen.

Ergebnisse der letzten Europawahl 2019 in Heidelberg

Ergebnisse der letzten Europawahl 2019 in Heidelberg

Die Ergebnisse der letzten Europawahl in Heidelberg am 26. Mai 2019 finden Sie hier

Geo-Daten zu den Wahlbezirken

Geo-Daten zu den Wahlbezirken

Einen Stadtplan mit Einzeichnung der Wahlbezirke, Wahllokale und weiteren Infos erhalten Sie hier

Die GeoJSON-Datei zu den Wahlbezirken der Europa- und Kommunalwahl 2024 in Heidelberg erhalten Sie als Download hier (648 KB)